Ja. Bekannte Mängel wie Feuchtigkeit im Keller, ein undichtes Dach oder Altlasten im Boden dürfen nicht verschwiegen werden. Der Kaufvertrag schließt die Haftung für Sachmängel meist aus, dieser Ausschluss gilt aber nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Offen benannte Mängel kosten selten den Verkauf, verschwiegene Mängel kosten ihn Jahre später vor Gericht. Im Zweifel klärt das der Notar oder ein Anwalt.
Hinweis: Diese Antwort ist eine allgemeine Erstinformation. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall.
Alle Angaben ohne Gewähr. Für Ihren Einzelfall sprechen Sie bitte mit Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.
